Die neue Gefahrstoffverordnung 2024
Ampel-Modell, neue Asbestregeln und eine Informationspflicht: die wichtigsten Änderungen der novellierten Gefahrstoffverordnung 2024 im Überblick.
Die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene, novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bringt ein neues „Ampel-Modell" zur Risikobewertung krebserzeugender Stoffe, strengere und klarere Regeln für den Umgang mit Asbest bei Sanierungen sowie eine neue Informationspflicht für Bauherren und Auftraggeber.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
- Ampel-Modell: Ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe teilt Risiken in niedrige, mittlere und hohe Bereiche (grün, gelb, rot) ein, um Schutzmaßnahmen genauer anzupassen.
- Neue Asbestregeln: Erleichterungen und klare Vorgaben für Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen in älteren Gebäuden (Bauen im Bestand), etwa bei kleineren Instandhaltungsarbeiten.
- Informationspflicht: Wer Bau- oder Sanierungsarbeiten beauftragt (auch private Haushalte oder Veranlasser), muss vorab vorliegende Informationen über Schadstoffe und das Gebäudealter an die Handwerker weitergeben.
Das bedeutet die Verordnung für private Sanierungsarbeiten
Entgegen erster Entwürfe müssen Sie keine teuren Schadstoff-Gutachten oder Laboranalysen im Vorfeld selbst bezahlen, wenn Sie Handwerker beauftragen. Die Verordnung regelt die Pflichten stattdessen wie folgt:
- Informationspflicht vor Baubeginn: Sie sind gesetzlich verpflichtet, den Handwerksbetrieben unaufgefordert alle Ihnen vorliegenden Informationen über das Gebäude schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Dazu gehören das Baujahr, der Baubeginn sowie die Sanierungshistorie.
- Der Stichtag (Asbestverdacht): Für alle Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 (Inkrafttreten des Asbestverbots) errichtet wurden, gilt ab sofort ein genereller Asbestverdacht.
- Erkundung durch Handwerker: Stellt Ihr Gebäude ein Verdachtsobjekt dar, liegt die eigentliche Erkundungspflicht (zum Beispiel Materialproben im Labor) beim ausführenden Handwerksbetrieb. Als Bauherr müssen Sie dem Betrieb dafür den Zugang gewähren und die nötige Zeit einräumen. Die Kosten für eventuell notwendige Laborprüfungen trägt der Auftraggeber.
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